Mit dem Bezugserlass war angewiesen worden, dass sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, unter bestimmten Voraussetzungen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichzustellen sind.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2011,
Der Bezugserlass wird daher aufgehoben.
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