FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.01.2004
3 - S 6570/1
Fundstellen:
BStBl 2004 I 407

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 30.01.2004 (3 - S 6570/1) - DRsp Nr. 2008/87655

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 3 - S 6570/1

DRsp Nr. 2008/87655

Feuerschutzsteuer; Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG Folgendes:

Allgemeines

§ 9 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Feuerschutzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

Die Pflichten aus § 9 FeuerschStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.

Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.