FinMin Bayern - Erlass vom 07.04.2004
34 - S 3812 - 038 - 9172/04

FinMin Bayern - Erlass vom 07.04.2004 (34 - S 3812 - 038 - 9172/04) - DRsp Nr. 2008/87650

FinMin Bayern, Erlass vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 34 - S 3812 - 038 - 9172/04

DRsp Nr. 2008/87650

Erbschaft- und Schenkungsteuer Steuerbefreiung für Kulturgüter, die dem Denkmalschutz unterstellt werden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Der Erwerb von Kulturgütern i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG vollständig steuerfrei, wenn der Erwerber bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG), und diese sich zwanzig Jahre im Familienbesitz befinden bzw. ins Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ErbStG). Bei der Tatbestandsvoraussetzung der Bereitschaft zur Unterstellung unter die Bestimmungen der Denkmalpflege wird an die Denkmaleigenschaft (tatsächliche Unterschutzstellung) des Gegenstandes nach den Denkmalschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes angeknüpft.