FinMin Brandenburg - Erlass vom 26.06.1996
S 3837

FinMin Brandenburg - Erlass vom 26.06.1996 (S 3837) - DRsp Nr. 2008/84180

FinMin Brandenburg, Erlass vom 26.06.1996 - Aktenzeichen S 3837

DRsp Nr. 2008/84180

§ 25 ErbStG Stundung und Ablösung gestundeter Beträge

Es ist vorgeschlagen worden, die Anwendung der §§ 130 und 131 AO für Stundungs- und Ablösungsbescheide nach § 25 Abs. 1 ErbStG dadurch sicherzustellen, daß entsprechende Widerrufsvorbehalte in die betreffenden Bescheide aufgenommen werden.

Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird gebeten, wie folgt zu verfahren:

Nach dem Urteil des BFH v. 12. 4. 1989 -BStBl II S. 524 - ist der Ausspruch über die Stundung und das Ausmaß der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG als untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung anzusehen. Die Stundung ist insoweit kein selbständiger Verwaltungsakt. Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist demzufolge auch der gestundete Betrag nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG entsprechend anzupassen, ohne daß es der §§ 130 und 131 AO als Änderungsvorschrift bedarf.

Dagegen handelt es sich bei dem Bescheid über die Ablösung der nach § 25 Abs. 1 ErbStG gestundeten Steuer um einen selbständigen Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO. Um die Anwendbarkeit der §§ 130 und 131 AO sicherzustellen, wird gebeten, künftig im Ablösungsbescheid folgenden Widerrufsvorbehalt aufzunehmen:

„Dieser Ablösungsbescheid steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird.”