FinMin Hamburg - Erlass vom 22.03.2005
53 - S 7165 - 001/03

FinMin Hamburg - Erlass vom 22.03.2005 (53 - S 7165 - 001/03) - DRsp Nr. 2008/88771

FinMin Hamburg, Erlass vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 53 - S 7165 - 001/03

DRsp Nr. 2008/88771

Besteuerung von Umsätzen mit Geldspielgeräten

Mit seinem Urteil vom 17.02.2005 (verbundene Rechtssachen C-453/02 und C-462/02) hat der EuGH entschieden, dass die nationale Gesetzgebung gegen Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 verstoße, wenn die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerbefreit sei, während anderen Wirtschaftsteilnehmern, die nicht Spielbankbetreiber seien, für die Ausübung der gleichen Tätigkeit keine Steuerbefreiung gewährt würde. Damit hat der EuGH nur auf die Wettbewerbsgleichheit Bezug genommen und nicht - wie vielfach fälschlicherweise angenommen - die Umsätze aus Geldspielgeräten generell von der Umsatzsteuer befreien wollen.

Die Referatsleitern des Bundes und der Länder haben auf ihrer letzten Sitzung vereinbart, dass zunächst die Entscheidung des BFH abzuwarten sei, der sich dazu äußern müsse, ob die Sachverhalte der in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und der an anderen Orten aufgestellten Geldspielgeräte vergleichbar seien.