Satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre unterliegen nicht nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, da die Leistungen insoweit nicht freigebig erfolgen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2019 -
Leistungen von ausländischen Stiftungen an inländische Destinatäre sind nur dann nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die zu einer eindeutigen Überschreitung des Satzungszwecks führen, liegt beim Finanzamt. Ob bzw. inwieweit eine Leistung als satzungswidrig anzusehen ist, ist regelmäßig anhand der Stiftungssatzung im Allgemeinen sowie anhand des jeweiligen Ausschüttungsbeschlusses der verantwortlichen Stiftungsorgane zu beurteilen. Dabei ist ein den Stiftungsorganen gesetzlich oder satzungsmäßig zugebilligter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Nur eine unvertretbare Auslegung des Satzungszwecks führt zu einem Verstoß gegen selbigen.
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