Aufgrund des § 118 Absatz 2 Satz 1 1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10. September 2022 festgesetzt worden ist, wird hiermit um die Energiepreispauschale nach § 112 Absatz 2 EStG in Höhe von 300 Euro je anspruchsberechtigter Person gemindert, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht. Beträgt die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung hiermit auf 0 Euro.
Hinweis:
Für weitergehende Informationen wird auf die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ verwiesen, die auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
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