In Ergänzung des Erl. v. 17. 6. 1996 S 0337 gilt folgendes:
Das im Bezugserl. beschriebene rechtlich zulässige Verfahren zur Inanspruchnahme des ArbG als Haftungsschuldner in Fällen der beabsichtigten vorrangigen Inanspruchnahme von AN entspricht der im BFH-Urt. v. 17. 2. 1995 (BStBl II S.
Es ist jedoch ebenfalls rechtlich zulässig, gegenüber dem ArbG einen Haf-tungsbescheid (mit Leistungsgebot) über die unstreitig bei ihm nachzufordernden LSt-Beträge und einen weiteren - zunächst nicht mit einem Leistungsgebot versehenen - Haftungsbescheid über diejenigen Beträge zu erlassen, die vorerst bei den AN angefordert werden. In dem weiteren Haftungsbescheid ist der ArbG darauf hinzuweisen, daß er die festgesetzte Haftungsforderung vorerst nicht zu begleichen hat, weil insoweit vorrangig die AN in Anspruch zu nehmen sind. Dieser Hinweis ist als abweichende Fälligkeitsbestimmung i. S. des § 220 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen, so daß die Haftungsforderung nicht bereits mit Bekanntgabe des Haftungsbescheides fällig wird.
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