In Rz. 33 und 34 des Bezugserl. ist für buchführende Landwirte aus Billigkeitsgründen zugelassen worden, den Gewinn, der einmalig durch die Neubewertung des gesamten Tierbestandes entsteht, auf zehn Jahre zu verteilen.
Für Landwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wird ebenfalls aus Billigkeitsgründen zugelassen, den Gewinn, der sich aus der Neubewertung des Tierbestandes im Anlagevermögen ergibt, auf zehn Jahre entsprechend Rz. 33 und 34 des o. g. Erl. zu verteilen.
Die Verteilung des Gewinns, der sich aus der Neubewertung des Tierbestandes ergibt, ist dem FA in geeigneter Weise darzulegen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|