Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 -
Die gleich lautenden Erlasse vom 17. Juni 2011 ( BStBl 2011 I S. 575) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchgeführten, auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.
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