Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten FinBeh der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31.1.2000 eingeräumt, wonach die Zinsen/Stückzinsen von den betroffenen Instituten nur auf besondere Anforderung des FA anzugeben waren (vgl. das mit Bezugserl. übersandte BMF-Schreiben v. 9.7.1999 - I
Dem Wunsch der Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren und die Übergangsregelung uneingeschränkt zu verlängern, kann nach übereinstimmender Auffassung der obersten FinBeh der Länder nicht entsprochen werden.
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