Bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sind Steuerschuldner stets alle auf Erwerber- und Veräußererseite beteiligten Personen. Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO).
In der Regel haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag Regelungen darüber getroffen, wer die Grunderwerbsteuer und die sonstigen Kosten zu tragen hat. Nach § 448 Abs. 2 BGBl.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl 2001 I S.
Es wird gebeten, künftig wie folgt zu verfahren:
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