AfA für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3 EStR genannten WG (insbesondere Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten), die nach dem 31. 12. 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, sind, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 7 Jahren (AfA-Satz 14 v. H.) zu bemessen. Dies gilt vorbehaltlich einer kürzeren Gesamtmietdauer auch, wenn diese WG Mieteinbauten sind.
Es ist im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o. a. WG, die vor dem 1. 1. 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die AfA wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren bemessen werden.
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