Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl 2006 I S.
Ab 1. Januar 2007 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeiträgen zu bewerten:
1. | Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 9/Vergütungsgruppen | ||
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 168,30 EURO | |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 89,10 EURO | |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 69,30 EURO | |
2. | Bei Beamtenanwärtern | ||
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 138,60 EURO | |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 59,40 EURO | |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 39,60 EURO |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Absatz 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
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