Nach Nr. 2 Buchst. b des Bezugserlasses vom 13.07.1998 kommt eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in den Fällen in Betracht, in denen
die fehlerhafte (ursprüngliche) Besteuerung der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw der Herstellerkonzeption (z.B. bei Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t) entsprach, für das Finanzamt aber zunächst nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Fahrzeug nach seinen objektiven Beschaffenheitskriterien kraftfahrzeugsteuerlich um einen Pkw handelt und
die fehlerhafte Steuerfestsetzung nach 1993 ergangen ist.
In entsprechenden Fällen, in denen geänderte Steuerfestsetzungen im Rechtsbehelfsverfahren angefochten sind, waren nach dem Bezugserlass vom 06.08.2001 Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zu entsprechen und die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen zu lassen.
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