Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10 g EStG), setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus.
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muß der Eigentümer des Kulturguts schriftlich beantragen (vgl. Mustervordruck 1 und 3). Die Bescheinigung hat inhaltlich dem Mustervordruck 2 oder 4 zu entsprechen. An einen Vertreter/Bevollmächtigten kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
ob die Maßnahmen
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz. 5),
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