Der BFH hat durch den Beschl. v. 12. 6. 1995 -
In dem entschiedenen Fall hatte das FA die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Begründung versagt, bei dem Veräußerer handele es sich um eine nichtrechtsfähige Domizilgesellschaft. Diese war jedoch bereits als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. U. a. im Hinblick auf den BFH-Beschl. bittet der FinMin, die Grunderwerbsteuer in solchen Fällen künftig festzusetzen und die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 GrEStG zu erteilen. Das zuständige KSt-FA ist jedoch zu unterrichten, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß es sich bei dem „Veräußerer” um eine nichtrechtsfähige Briefkastengesellschaft handelt. Außerdem ist auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu vermerken, daß die Rechtsfähigkeit der veräußerten Gesellschaft nicht geprüft wurde.
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