In Erweiterung zum o.g. Erlaß sind Steuern auch für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1978 bis 1985 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 EStG) und für die VZ 1978 bis 1980 hinsichtlich der Höhe des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8 EStG) vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO festzusetzen.
Bei etwa noch ergehenden erstmaligen Steuerbescheiden ist folgender Text in die Bescheide aufzunehmen:
„Der Bescheid ist im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden sowie auf Vorlagebeschlüsse (Art. 100 GG) hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und des allgemeinen Tariffreibetrags (§ 32 Abs. 8 EStG) vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt nur aus verfahrenstechnischen Gründen und zur beiderseitigen Arbeitserleichterung und ist nicht dahin zu verstehen, daß die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Änderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
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