Nach Nr. 7 des Bezugserlasses sind Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich ab 01.05.2005 als Pkw zu behandeln.
Die Problematik soll durch die Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in der Sitzung vom 23. - 25.05.2005 abschließend geprüft werden. Es wird daher gebeten, bei der Besteuerung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen bis auf weiteres nach der bisherigen Rechtspraxis zu verfahren. Entsprechende Steuerfestsetzungen sind unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) vorzunehmen.
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