Nach der in der EStGK NRW zu
Als Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat werden u. a. der Auskunfts- und der Abreisetag mitgezählt. Abweichend hiervon werden bei Berufskraftfah-rern Tage der Hin- und Rückreise nicht mitgezählt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Hinreise in den Tätigkeitsstaat und die Rückreise in den Wohnsitzstaat an einem Kalendertag erfolgen. Tage, an denen der Berufskraftfahrer in den Tätigkeitsstaat einreist und in einen Drittstaat wieder ausreist, werden als Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat mitgezählt. Als Berufskraftfahrer in vorstehendem Sinne gelten auch Auslieferungsfahrer, nicht jedoch Reisevertreter.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sind die folgenden Beispielsfälle wie folgt zu beurteilen:
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