Die Länder sind nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG befugt, die Grundsteuer abweichend vom Bundesgesetz landesrechtlich zu regeln (Länderöffnungsklausel). Durch das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 906) ist landesrechtlich partiell von den bundesgesetzlichen Vorschriften zur Grundsteuer abgewichen worden (zum Inkrafttreten des Gesetzes, AE HGrStG zu § 17). Das Landesrecht weicht sowohl materiell-rechtlich („Flächen-Faktor-Verfahren“) als auch verfahrensrechtlich (nur einstufiges Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, vgl. AE HGrStG zu § 2 Abs. 5 - Anwendung der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes) vom Bundesrecht ab. Die Besteuerung des Grundvermögens erfolgt damit in einem (nur noch) zweistufigen Verwaltungsverfahren (Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das zuständige Finanzamt und Festsetzung der Grundsteuer durch die zuständige Gemeinde). Zudem enthält das HGrStG Abweichungen bei der Grundsteuer C (§ 13 HGrStG). Übersicht zum Abweichungsumfang, AE HGrStG zu § 2 Abs. 1 - Abweichungsvorschriften.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|