Die von einer GmbH gehaltene Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co KG stellt Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG bei der GmbH dar. Denn nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Danach erwirbt der Erwerber (hier: der GmbH-Anteile) mittelbar keine Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sondern die anteiligen Wirtschaftsgüter der KG. Diese Fiktion gilt auch im Rahmen des § 13b ErbStG mit der Folge, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei der Obergesellschaft in den Vermögensverwaltungstest einfließen.
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