Für die Umsatzbesteuerung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsumsätze) an Bord von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt gilt in Abstimmung mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schlesw.-Holst. folgendes:
Im Verkehr zwischen einem inländischen und einem ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen wird die USt für Restaurationsumsätze aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht erhoben. Als inländische Seehäfen gelten auch die Freihäfen und die Häfen der Insel Helgoland.
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