Der BFH hat in dem Urteil vom 23. Juni 2015,
Dessen ungeachtet ist es hinsichtlich der Befreiung weiterhin als unschädlich anzusehen, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. Insoweit liegen im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern. An R E 13.4 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 3 und 4 sowie Abs. 7 Satz 4 und 5 ErbStR 2011 wird festgehalten.
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