In den Fällen des § 149 BewG ist eine Öffnungsklausel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die zu bewertende wirtschaftliche Einheit für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Finanzministerium hat keine Bedenken, die Grundsätze des Bezugserlasses zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden auch bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für Grundstücke im Zustand der Bebauung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
R 191 Abs. 2 S. 1
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