Dieser Erlaß gilt für Grundstücke im Beitrittsgebiet mit dem Verfall preisgegebenen Gebäuden. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat, und zwar nach dem Gebietsstand vom . Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.
Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, daß das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn die Verfallsmerkmale an der Bausubstanz erkennbar sind und das gesamte Gebäude betreffen. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn erhebliche Schäden an den konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind.
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