Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG setzt u.a. voraus, dass das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - benutzt wird. Befördert der schwerbehinderte Fahrzeughalter mit seinem begünstigten Fahrzeug im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen zu und von der Arbeitsstelle gegen Beteiligung an den Treibstoffkosten mit, gilt Folgendes:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.1981 -
Ich bitte, das Urteil des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs der „entgeltlichen Beförderung von Personen” in § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG entsprechend anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses.
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