FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.04.2003
S 6114 - 69 - 34 2

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.04.2003 (S 6114 - 69 - 34 2) - DRsp Nr. 2008/82657

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 10.04.2003 - Aktenzeichen S 6114 - 69 - 34 2

DRsp Nr. 2008/82657

Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen bei Bildung einer Fahrgemeinschaft

Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG setzt u.a. voraus, dass das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - benutzt wird. Befördert der schwerbehinderte Fahrzeughalter mit seinem begünstigten Fahrzeug im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen zu und von der Arbeitsstelle gegen Beteiligung an den Treibstoffkosten mit, gilt Folgendes:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.1981 - VI ZR 233/79 - (Die Information Nr. 18/1981 S. 425) zur Haftung bei Fahrgemeinschaften entschieden, dass eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 8 a Straßenverkehrsgesetz nur vorliegt, wenn sie wirtschaftlichen Interessen des Fahrers oder Halters dient; das sei bei der Mitnahme eines Insassen, der sich lediglich an den Betriebskosten der Fahrt beteiligt, nicht der Fall.

Ich bitte, das Urteil des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs der „entgeltlichen Beförderung von Personen” in § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG entsprechend anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses.