FinMin Niedersachsen - Erlass vom 11.04.2003
S 1301 - 625 - 33 31

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 11.04.2003 (S 1301 - 625 - 33 31) - DRsp Nr. 2008/82696

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 11.04.2003 - Aktenzeichen S 1301 - 625 - 33 31

DRsp Nr. 2008/82696

DBA - SCHWEIZ Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen; hier: DBA-Schweiz

Erlasse vom und 03.11.1999 und 25.01.2002 - Az.w.o. -

Mit den Erlassen vom 03.11.1999 und 25.01.2002 hat das FinMin Niedersachsen für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an im Ausland ansässige ehemalige Arbeitnehmer nach den Doppelbesteuerungsabkommen Verfahrensvereinfachungen zugelassen, sofern die Freistellung nach dem jeweiligen Abkommen nicht antragsgebunden ist.

In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Klageverfahren ist streitig, ob die Freistellung von Ruhegehaltszahlungen gemäß Art. 18 DBA-Schweiz tatsächlich an einen Antrag gebunden und folglich das vereinfachte Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

Hierzu wird im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer folgende Auffassung vertreten:

Eine Antragsgebundenheit nach dem DBA-Schweiz besteht insoweit nicht. Deutschland hat hinsichtlich der Ruhegehaltszahlungen an einen in der Schweiz ansässigen Empfänger nach Art. 18 DBA-Schweiz vorbehaltlos auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.

Damit sind die vereinfachten Verfahren zur Freistellung von Ruhegehaltszahlungen auch bei in der Schweiz ansässigen Empfängern anwendbar.