Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO v. 20.12.1999 (BGBl I S.
Im Kj 2000 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung wie folgt zu bewerten:
a) Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade
□ mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 88,75 DM, |
□ mit Standort in den neuen Bundesländern | 65,00 DM; |
b) bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
□ mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 159,75 DM, |
□ mit Standort in den neuen Bundesländern | 117,00 DM; |
c) bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
□ mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 301,75 DM, |
□ mit Standort in den neuen Bundesländern | 221,00 DM. |
a) Bei Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern
□ mit Standort in den bisherigen Bundesländern | 106,50 DM, |
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