Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der durch das
Es ist gefragt worden, ob die Neuregelung auch dann schon anzuwenden ist, wenn AN vor dem 1. 1. 1996 Dienstreisen usw. ausgeführt haben, die Erstattung des ArbG aber erst nach dem 31. 12. 1995 gezahlt wird.
Der FinMin bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die neuen Verpflegungspauschalen erstmals für Reisetage nach dem 31. 12. 1995 gelten.
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