Nach dem in Abschn. 129 Abs. 3
Im Hinblick auf das vorgenannte BFH-Urt. ist die Frage gestellt worden, ob eine Kapitallebensversicherung, bei der zu Beginn der Versicherung nur ein Versicherungsschutz von 10 v. H. der Summe im Erlebensfall vereinbart wird, als Direktversicherung i. S. des § 40b EStG anzuerkennen ist.
Hierzu bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz enthaltene arbeitsrechtliche Definition der Direktversicherung setzt Risikoschutz während der gesamten Versicherungsvertragsdauer voraus, der nicht von untergeordneter Bedeutung sein darf. Vielmehr muß dieser Risikoschutz zumindest die Hälfte der vereinbarten Kapitalleistung umfassen.
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