Mit Urteil vom 22.6.2004 BStBl 2004 II S. 903, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückefahrzeuge begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen. Holzrückefahrzeuge stehen in einem engen Funktionszusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, weil ihre einzig sinnvolle Nutzung im Abtransport (Rücken) des geschlagenen Holzes besteht.
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