Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder bittet der FinMin, die FÄ anzuweisen, zu Fragen im Zusammenhang mit der Überlei-leitung von Steuererstattungsansprüchen nach §
1. Die Auffassung, daß nur ein Anspruch auf regelmäßige Leistungen nach §
2. Die FinBeh ist nicht verpflichtet, nach Eingang einer Überleitungsverfügung ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen einzuleiten. Der Sozialhilfeträger besitzt jedoch ein Antragsrecht. Die Rechtslage ist insoweit derjenigen bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen vergleichbar.
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