Mit Erl. v. 3.11.1999 - S 1301 - 625 - 33 3 - hat das FinMin für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher ArbG an im Ausland wohnhafte ehemalige AN nach den
In Altfällen, in denen ehemalige AN bereits vor dem 1.1.2001 ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der ArbG dem FA entsprechend dem Erl. v. 3.11.1999 jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fällen nicht.
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