Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2017,
R E 14.3 Absatz 3 ErbStR 2011 ist deshalb nicht mehr anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
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