Zur Frage, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO bei einem nicht eingeschränkten Rechtsbehelfsantrag auch solche Besteuerungsgrundlagen umfaßt, die gesondert festgestellt werden, bittet der FinMin im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
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