Punkt 5 des Erlasses vom 16.3.2000 -
5.
Zur Verkürzung der Bearbeitungsfristen und zum Abbau von Bearbeitungsrückständen sollten zukünftig Anfragen nur gestellt werden, wenn
eine steuerliche Auswirkung von mehr als 5.000 Euro und/oder
in Bezug auf ein und dieselbe ausländische Firma Betriebsausgabenabzüge bei mehreren inländischen Steuerpflichtigen von insgesamt über 10.000 Euro zu vermuten und/oder
Dauersachverhalte (z.B. Arbeitnehmerverleih/Werkvertrag, Neuaufnahme von ausländischen Firmen u.Ä.)
gegeben sind.
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