Den IHK der neuen Bundesländer ist in § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) gestattet worden, ihre Beiträge bis zum 31. 12. 1997 nach einer von der Grundregel des §
Die Frage, inwieweit die FinBeh in diesen Fällen den Kammern Umsatzzahlen mitteilen dürfen, ist von den obersten FinBeh des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden:
Knüpft der Kammerbeitrag an den Gesamtumsatz an, kann dieser den Kammern mitgeteilt werden, wenn er den zuständigen FinBeh bekannt ist. Die FinBeh sind nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen zur Feststellung des Gesamtumsatzes vorzunehmen. Ggf. muß sich die zuständige IHK an die Kammerleitstelle in Dortmund wenden.
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