Im Hinblick auf die Ausführungen des NFG in dem o.a. Urteil zur Wirkungsweise des Vorläufigkeitsvermerks gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO (Nichterstreckung auf einfachgesetzliche Auslegung), auf die zunehmend von Steuerpflichtigen und Angehörigen der steuerberatenden Berufe (AdstB) Bezug genommenen wird, bittet das FinMin ab sofort in sämtlichen Teil-Einspruchsentscheidungen die Tenorierung des Nichtentscheidungsteils auf die einfachgesetzliche Auslegung der Punkte/Normen, hinsichtlich derer der Bescheid für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erklärt worden ist, auszudehnen. Das FinMin bittet die Ausgestaltung der Teil-Einspruchsentscheidung kurzfristig mit ihr abzustimmen.
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