Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh des Bundes und der neuen Länder gelten für die Bewertung von Feldinventar, stehender Ernte und selbstgewonnener, nicht zum Verkauf bestimmter Vorräte bei land- und Forstwirten in Sachsen folgende Grundsätze:
Nach R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1996 kann der Stpfl. bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte absehen.
Das Aktivierungswahlrecht steht Stpfl. zu, soweit sie aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Einkünfte i. S. des § 13 EStG erzielen, ferner KapGes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn der Betrieb auf Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. Dies gilt entsprechend für Personengesellschaften, die Gewerbebetrieb kraft Rechtsform sind.
Demgegenüber sind die selbsterzeugten Vorräte immer zu aktivieren.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|