Der Ausschuß zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuer hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für die Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschiffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. 1. 1997 an auf einheitlich 351 DM monatlich angehoben.
Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, daß für Frühstück 78 DM, für Mittag- und Abendessen jeweils 138 DM monatlich anzusetzen sind.
Der Durchschnittssatz für Beköstigung der Kanalsteuerer beträgt ab 1. 1. 1997 monatlich 90 DM für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 45 DM.
Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.
Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.
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