Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 -
der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 -
des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017 -
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
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