Nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG in der Fassung des Grenzpendlergesetzes sind ab dem Veranlagungszeitraum 1994 unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkommensteuerveranlagungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 Abs. 2 AO. Danach ist, soweit der Steuerpflichtige im Inland kein Vermögen hat, für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Falls wegen der Art der Tätigkeit nicht festgestellt werden kann, wo der Steuerpflichtige diese überwiegend ausübt, ist das für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 39d EStG zuständige Finanzamt als das örtlich zuständige anzusehen.
Hinweis auf AO -Kartei NRW Karte 807 zu § 26
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