Nach § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen (sog. Härtefallklausel).
Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.03.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für (Vor-)Anmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.
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