Mit der niederländischen Steuerverwaltung ist gem. Art. 25 des Abkommens hinsichtlich der Interpretation der Begriffe „vorübergehend” und „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens sowie hinsichtlich der Anwendung von Art. 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:
Der Begriff „vorübergehend” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist i. S. des OECD-Musterabkommens 1992 zu interpretieren, demzufolge die Frage des Aufenthalts nur anhand des 183-Tage-Kriteriums geprüft wird. Nach dieser Interpretation kommt dem Begriff „vorübergehend” keine eigene Bedeutung zu.
Die Auslegung des Begriffs „sich aufhalten” in Art. 10 Abs. 2 des Abkommens ist innerhalb des breiteren Kontextes von Art. 15 des OECD-Musterabkommens und des zugehörigen Kommentars zu interpretieren. „Sich aufhalten” wird danach als „physisch anwesend sein” verstanden, wobei es unerheblich ist, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird (vgl. Ziff. 5 des Kommentars 1992 zu Art. 15 des OECD-Musterabkommens)vgl. auch Tz. 2 Abs. 7 des Erl. v. 5. 1. 1994
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