Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld/Freibeträge für Kinder) nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge den unschädlichen Betrag (Grenzbetrag) von derzeit 7.680 € nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Ansatz der Einkünfte und Bezüge des Kindes setzt allerdings voraus, dass diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.01.2005 (
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