Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 -
Bei Einzelgewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen richtet sich die Zugehörigkeit von Grundbesitz zu einem Betrieb grundsätzlich nach §§ 95, 96 BewG. Gehört ein Grundstück nach ertragsteuerlichen Grundsätzen in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen, bildet es bewertungsrechtlich stets ein Betriebsgrundstück.
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