Für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kann bei den Mitglieder der Feuerwehren beim einzelnen Funktionsträger vom folgenden begünstigten prozentualen Ausbildungsanteil ausgegangen werden:
Funktionsträger | Anteil der Ausbildungstätigkeit |
Leiter der Feuerwehren | 60 % |
Stv. Leiter der Feuerwehren | 80 % |
(Stv.) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder | 80 % |
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte | 80 % |
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte | 100 % |
Sicherheitsbeauftragte | 100 % |
Ich bitte, die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.
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