Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger - das Finanzamt - einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
Im Bereich der Einkommensteuer können sich solche Erstattungsansprüche insbesondere ergeben
infolge der Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG),
infolge der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) sowie
im Falle der Aufhebung von Einkommensteuerfestsetzungen oder der Durchführung von Änderungs- bzw. Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn die ursprünglich festgesetzte Steuer bereits entrichtet war.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG besteht die - widerlegbare - gesetzliche Vermutung, dass bei einer intakten Ehe die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen gebilligt wird (BFH-Urteil vom 05.04.1990
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