In Ergänzung des Erlasses des FinMin NRW vom 13.2.2007 - Az. w.o. und unter Bezugnahme auf den Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP 7 der Sitzung am 24. bis 26.9.2007 gilt Folgendes:
Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag nach § 51 Abs. 1 EStDV ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden. Soweit hierin durch den Orkan „Kyrill” verursachte Kalamitätsnutzungen enthalten sind, kann für diese Nutzung ein Pauschsatz von 90 vom Hundert abgezogen werden.
Nach § 51 Abs. 2 EStDV beträgt der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Soweit hierin durch den Orkan „Kyrill” verursachte Kalamitätsnutzungen enthalten sind, kann ein Pauschsatz von 65 vom Hundert abgezogen werden.
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